Wie viel Schuld ist Schuld genug?

Im vergangenen Jahr wurde der heute 27-jährige David B. wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet – nun geht der Prozess in eine neue Runde.

BERLIN – Am 21. März 2016 beginnt die Serie sexueller Übergriffe auf junge Frauen. Die Opfer wählte der Täter auf verschiedenen S-Bahnfahrten aus und folgte ihnen bis zu den jeweiligen Wohnorten, um sie in einem Überraschungsmoment bedrängen zu können. Eine im Verlauf des Prozesses diagnostizierte Schizophrenie lässt das Landgericht von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgehen. Die Unterbringung im Maßregelvollzug wird veranlasst. „Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand“, so nun im Beschluss des BGH vom 19. September 2017 nachzulesen.

Ein Urteil über die Art einer Schuld – mit weitreichenden Folgen für Täter, Opfer und Justiz. Eine gerichtlich angeordnete Einweisung in eine forensische Psychiatrie erfolgt bei einer Einschränkung der Schuldfähigkeit, sowie einer von der Person ausgehenden Gefahr, gegenüber der Gesellschaft. An dieser Stelle beginnt die Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall.

Verbrechen sowie Krankheit sind ubiquitär“ – heißt, sie können jeden treffen, so Prof. Dr. Marneros. Als Psychiater und Sachverständiger vor Strafgerichten entscheidet er mit – über Maßregelvollzug oder Gefängnis, über Patient oder Häftling. Urteile, die nicht nur Mörder oder Sexualstraftäter ereilt, auch Betrüger und Serieneinbrecher büßen zur Vorbeugung und Vermeidung künftiger Straftaten die Jahre hinter Gittern forensischer Kliniken nach den Maßregeln der Sicherung und Besserung ab. Gemeint sind Therapie unter Bewachung und Verwahrung. Regeln, die es schwer haben allen Teilen der Gesellschaft gerecht zu werden.

Vergewaltigung ist eines der schlimmsten Verbrechen. Ein Vergewaltiger kann kein ’normaler Mensch‘ sein.“, provoziert Marneros in seiner ‚erklärenden Erzählung über Sexualtäter‘. Einen Gedankengang, den wohl viele Menschen nachvollziehen können. Der moderne Prototyp des Bösen – ein immer wieder polarisierendes Aushängeschild forensischer Kliniken, das Ängste schürt und Mauern errichtet. Prozesse wie der von David B. bringen regelmäßig solche Mauern zum Einsturz und fördern Wut und Entsetzen zu Tage. Betroffenheit und Trauer über Gewalttaten lassen dabei oft wenig Platz für Fragen, die im Umgang mit derartigen Thematiken eine Hilfe sein können. So wird von Schuldunfähigkeit und Krankheit gesprochen ohne oftmals das Wissen zu vermitteln, was der richterliche Beschluss, die Unterbringung im Maßregelvollzug, in der Realität zu bedeuten hat.

Was passiert mit Täter und Tat? Welche mögliche Chance steckt hinter diesen Gittern? Wie viel Schutz bieten sie für die Gesellschaft ohne dabei den Einzelnen zu entmündigen? Und wo hört Schuldfähigkeit auf und eine Krankheit zeichnet sich ab?

Die Komplexität einer Persönlichkeit bildet im Prozess die Basis für die gleichermaßen komplexen juristischen Entscheidungen. David B. möchte seine Strafe im Gefängnis verbüßen, psychische Störungen seien nicht der Auslöser für seine Taten gewesen. Einen eventuellen Schutz vor sich selbst lehnt er somit ab. Wie auch viele andere Sexualtäter – denn wer erst einmal im Maßregelvollzug untergebracht ist, weiß nicht, wann und ob es einen Weg hinaus gibt. Eine Angst hinter Gittern, mit der nicht nur die Häftlinge umgehen müssen. Forensische Psychiatrien haben aufgrund der Doppelstigmatisierung – sprich psychisch kranker Insassen, die zusätzlich Straftäter sind, einen schwierigen Stand auch innerhalb des psychiatrischen Bereichs. Neben materiellen und personellen Problematiken stehen die äußerst schwierig umsetzbaren Maßregeln im Fokus. Der Therapeut muss Vertrauensperson und Wächter in einem sein, um Besserung wie Sicherung des Patienten und Häftlings garantieren zu können. Denn ausschlaggebend für die Unterbringung im Maßregelvollzug ist nicht die Krankheit, sondern die Gefährlichkeit in Verbindung mit einer verminderten oder gänzlichen Schuld -unfähigkeit. Die potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit ist maßgebend.

Über eben diesen Schutz der Gesellschaft aber entscheidet David B. nicht. Dieses Urteil liegt in den Händen der Justiz und vor allem in der Empfehlung der psychologischen Sachbearbeiter, deren Diversität und generelle Bedeutsamkeit vor Gericht Opfer wie Täter schütze, gibt der Psychologe Marneros zu bedenken. Mit den Möglichkeiten des Maßregelvollzugs – besonderer Beobachtung, tiefgreifenden Therapieansätzen und jährlichen Begutachtungen kann der Grundstein für eine mögliche Resozialisierung gelegt werden. Der Wunsch vieler Betroffener, vor allem Sexualstraftäter auf Lebenszeit hinter die Gitter der Gefängnisse zu verbannen mag nachvollziehbar, jedoch in einem Rechtsstaat nicht umsetzbar sein. Eine Tatsache, die zeigt, dass eine Auseinandersetzung unabdingbar ist und mögliche Alternativen zu Justizvollzugsanstalten weniger ein Zugeständnis an Tat oder Täter, als vielmehr eine gesellschaftliche Chance darstellen können. Wie Gericht und Gutachter mit der Revision im Fall Dennis B. umgehen, bleibt abzuwarten – und lässt Raum für mehr Transparenz und Fragen, die es sich lohnt zu stellen und zu diskutieren.

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